Satzung
Förderverein der Stadtbibliothek Flensburg e. V.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Stadtbibliothek Flensburg e. V.“ und hat seinen Sitz in Flensburg.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Flensburg eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Stadtbibliothek Flensburg. Er unterstützt die Stadtbibliothek in ihrem Bildungs- und Kulturauftrag.
Gemäß dieser Zielsetzung wird er im Zusammenwirken mit der Stadtbibliothek besonders darum sein:
a) durch seine Öffentlichkeitsarbeit die Stadtbibliothek stärker im Bewusstsein der
Flensburger Bevölkerung zu verankern,
b) die Veranstaltungs- und Projektarbeit der Stadtbibliothek zu fördern,
c) zur Verbesserung der Einrichtungen und Dienstleistungen der Stadtbibliothek beizutragen
und diese nach seinen Möglichkeiten zu fördern.
§3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die mit Aufgaben betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen und vom Auftrag gedeckten Ausgaben. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach Vorlage eines an den Vorstand gerichteten schriftlichen Aufnahmeantrages. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dies dem Antragsteller zu begründen.
Mit seiner Aufnahme erkennt das Mitglied die Rechtswirksamkeit der Vereinssatzung an.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet hat, kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
§5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der jeweils am ersten Februar eines jeden Jahres fällig wird.
Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern. Die Leiterin/der Leiter der Stadtbibliothek Flensburg gehört dem Vorstand als beratendes Mitglied an.
Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende davon nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, der Schatzmeister und die Beisitzer nur, wenn der 1. und 2. Vorsitzende verhindert sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig.
Abweichend wird für die erste Wahlperiode folgendes vereinbart: Der 1. Vorsitzende und die beiden Beisitzer werden für drei Jahre bestellt.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, so weit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Schaffung der Voraussetzungen und Maßnahmen zur nachhaltigen Unterstützung der
Stadtbibliothek Flensburg,
b) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der
Tagesordnung,
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Die Vorstandsitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich festzulegen und vom Vorsitzenden unterzeichnen.
§8
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.
Sie findet einmal jährlich statt. Sie ist insbesondere für folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts des Vorstandes und des Berichts der
Rechnungsprüfer,
b) Wahl des Vorstandes für die neue Amtsperiode,
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das neue Geschäftsjahr,
d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
e) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes,
f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.
Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung zur Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge zur Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung wird vom dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die beantragen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift mit Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindesten 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§9
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Es bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen zur Beschlussfassung über die Auflösung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtbibliothek Flensburg zur Verwendung für Zwecke des §2 dieser Satzung.
§10
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 8. Juni 2006 beschlossen und tritt sofort in Kraft.